Das Amtsgericht Darmstadt hat dem Internet Provider T-Online International untersagt, IP Adressen seiner Nutzer weiterhin über längere Zeit zu speichern. Das gab das Gericht heute bekannt. Die gespeicherten dynamischen IP-Adressen dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sei (Az.: 300 C 397/04). Zugleich wurde T-Online verurteilt, entsprechende Daten nach ihrer Auswertung im Abrechnungssystem zu löschen. Das Gericht sieht in der Speicherung einen Verstoß gegen § 97 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz und folgt damit der Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser hatte darauf hingewiesen, dass die Speicherung zu Zwecken der Datensicherheit nur bis längsten zwei Wochen zulässig sei. <P>In seiner Urteilsbegründung weist das Gericht daraufhin, dass die Sicherheit des Internet, die Verfolgung schwerwiegender Straftaten sowie urheberrechtlicher oder anderer zivilrechtlicher Ansprüche die Speicherung dynamischer IP-Adressen "sinnvoll und auch erforderlich erscheinen" lasse. Mangels gesetzlicher Grundlage sei dies - ohne konkreten Verdacht - jedoch gegenwärtig nicht zulässig und ergebe sich auch nicht aus der bisherigen Rechtslage. <P>Abgewiesen wurde dagegen die Forderung des Klägers Holger Voss, der darüber hinaus begehrte, dass auch sämtliche Abrechnungsdaten wie Beginn und Ende der Nutzung und die Volumina der heruntergeladenen Datenmengen gelöscht werden müssten. Gegen das Urteil sind Rechtsmittel möglich. </P>