Die Landgerichte Berlin und Nürnberg-Fürth haben jeweils zwei Betreiber solcher Dienste abgemahnt. Ihnen wurde untersagt den Dialer einzusetzen wenn die User nicht ausreichen über die Arbeitsweise und Folgen informiert werden. Bei Zuwiderhandlung droht den Anbietern ein bis zu 250.000 Euro teueres Ordnungsgeld.
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Das ‚lustige’ an der Sache ist nur, das ein andere Dialer-Anbieter die beiden Anbieter verklagt hatte. Der Anwalt des Unternehmens sagte gegenüber Dialerschutz.de "Mein Mandant hält bei seinen 0190-Dialern die Informationsvorschriften ein und will, dass es andere genau so machen". Sein Mandant wolle einen "sauberen Wettbewerb" erreichen, der nicht möglich sei, wenn einzelne Dialer-Betreiber den Kunden über seine Rechte im Unklaren lassen: "Wir haben bewusst darauf verzichtet, die einzelnen Abnehmer der Dialer abzumahnen, und sind an die tatsächlichen Verursacher herangetreten, nämlich die Hersteller der Programme", so der Bonner Anwalt Boris Höller weiter.
Die Gerichte begründeten ihre Verfügungen unter anderem mit den seit 1. Januar 2002 geltenden neuen Vorschriften über Fernabsatz-Verträge. Laut den Paragraphen 312b ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen Unternehmen, die im Internet Handel treiben, Interessenten bereits in der Produkt-Werbung ausführlich über die Kosten und die Vertragsbestimmungen informieren.
Außerdem muss dem Kunden nach Abschluss des Vertrags ein zweiwöchiges Widerspruchsrecht eingeräumt werden. Die Richter folgten der Auffassung des Antragstellers, nach der diese Vorschriften auch auf Geschäfte mit 0190-Dialern anzuwenden seien.
<a href=http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/aktuelles.html target=_blank>Quelle</a>




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