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Alt 29.03.2006, 19:34   #1
Newsbot
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Beiträge: 8.939



Standard Google AdWords vor Gericht

Am 30. März 2006 steht erneut die Frage zur gerichtlichen Klärung an, ob Google für AdWords-Werbung haftbar ist.

Konkret geht es um AdWords-Werbung, die unter Benutzung geschützter Marken als AdWord geschaltet wird und Google über diesen Sachverhalt informiert wurde. Bei Eingabe der Marke als Suchwort in das Abfragefenster unter Google werden dann nicht nur die Trefferliste, sondern hierzu in Abhängigkeit der Eingabe beauftragte Werbeanzeigen (= AdWords-Werbung) eingeblendet.

Hiergegen wendet sich die metaspinner media GmbH, Hamburg, Inhaberin der eingetragenen Wortmarke "Preispiraten". Obwohl Google darüber informiert wurde, dass die Marke von Konkurrenten als AdWord bei Google gebucht und damit Werbeeinblendungen zu einem Plagiat der Website www.preispiraten.de bei Eingabe des Suchwortes "Preispiraten" erscheinen, sieht der Suchmaschinenanbieter keine rechtliche Verpflichtung zur Löschung jenes Ad-Wordauftrages.

"Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich," so Rechtsanwalt Stefan Maas von der metaspinner betreuenden Kanzlei maas_rechtsanwälte aus Köln, "die Benutzung geschützter Marken durch Unbefugte als Ad-Words anders zu beurteilen als bei Metatags. Dort ist es Gerichtspraxis, dass eine solche manipulative und verdeckte Zeichenbenutzung als Markenverletzung angesehen wird". In beiden Fällen wird die Suchfunktion des Suchmaschinenanbieters durch Wettbewerber des Markeninhabers zu Werbezwecken mißbraucht. Da sich der Suchmaschinenanbieter die AdWords-Anzeigen vergüten lässt, hat Google aus der Markenverletzung des werbenden Konkurrenten unmittelbare Vorteile. Dies begründet und rechtfertigt aus Sicht der Klägerin eine Verschiebung der Prüfungspflichten bzw. der Haftungsmaßstäbe, erst recht, nachdem Google über das Bestehen von Markenrechten informiert wurde.

In Frankreich wurde die Haftung von Google bereits mehrfach durch die Gerichte festgestellt. In Österreich wurde der Suchmaschinenbetreiber zwar nicht verurteilt, jedoch nur deshalb, weil es an der vorhergehenden Inkenntnissetzung von Google fehlte. Dass die Verwendung von Zeichen als AdWord, die als Marke geschützt sind, eine markenrechtsverletzende Handlung ist, wurde in einer Entscheidung des OLG Wien positiv entschieden, in der anderen durch den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich nicht bezweifelt. Entsprechende Verfahren in den USA geben derzeit noch kein einheitliches Bild. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht in Deutschland noch aus. Das Verfahren vor dem OLG Hamburg (3 U 180/04) ist daher rechtsfortbildend und insofern nicht nur für die Parteien, sondern jeden Markeninhaber und Werbenden relevant.

Der nun anstehende Verhandlungstermin setzt den vorläufigen Schlußpunkt unter die seit Oktober 2003 geführte Ausseinandersetzung. In dieser hat zunächst die klagende metaspinner media GmbH eine einstweilige Verfügung gegen Google erwirken können (LG Hamburg, Beschluß vom 14. November 2003, Az. 312 O 887/03). Diese hat Google jedoch nicht als abschließend anerkannt, so dass das Hauptsacheverfahren einzuleiten war. In diesem hat die 1. Instanz (LG Hamburg, Urteil vom 21. September 2004, 312 O 324/04) die Klage zu Gunsten von Google mit der Begründung abgewiesen, Adword-Advertising stelle keine markenmäßige Benutzung dar. Das OLG Hamburg verhandelt im nun anstehenden Termin über die von der metaspinner media GmbH gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung.

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