Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat die Entgelte für den „Gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“, das sogenannte „Line Sharing“, festgelegt. Für den Zugang zum hochbitratigen Teil der Teilnehmeranschlussleitung ist ein monatlicher Überlassungspreis von 4,77 € festgelegt worden. Die Deutsche Telekom AG (DT AG) hatte hierfür ursprünglich einen Preis in Höhe von 14,65 € monatlich beantragt. Das monatliche Überlassungsentgelt ist bis zum 30. Juni 2003 genehmigt. Der Preis für die einfache Übernahme, ohne zusätzliche Schaltarbeiten beim Endkunden, ist in Höhe von 85,61 € genehmigt worden. Hierfür hatte die Deutsche Telekom AG ursprünglich 153,44 € beantragt. Das genehmigte Kündigungsentgelt beträgt 72,10 €; die DT AG hatte 117,73 € beantragt.
Präsident Kurth: „Bei der Überprüfung des monatlichen Überlassungsentgelts für das „Line Sharing“ mussten wir uns insbesondere mit den Fragen auseinander setzen, ob die von der DT AG angestrebte anteilige Berücksichtigung von Kosten der Kupferanschlussleitung gerechtfertigt ist und inwieweit die von der DT AG geltend gemachten zusätzlichen „Line Sharing“-spezifischen Kosten (vorrangig für den netzseitigen Splitter, die zusätzlich erforderliche Entstörung, die Fakturierung und die diesbezüglichen Gemeinkosten) den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen.“ Nach der Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post waren die Kosten der Kupferanschlussleitung bei der Bewertung des „Line Sharing“-Entgelts nicht zu berücksichtigen. Kurth betonte: „Im Hinblick auf die Kupferdoppelader entstehen durch das Produkt „Line Sharing“ keine zuätzlichen Kosten. Die Kosten der Kupferanschlussleitung werden durch die gemeinsame Nutzung unstrittig nicht erhöht. Die zusätzlich verursachten laufenden Kosten beschränken sich auf die Kosten für den netzseitigen Splitter sowie auf diesbezügliche spezielle Produkt- und Angebotskosten einschließlich erhöhter Entstörungskosten. Die Kosten der Anschlussleitung werden vollständig durch die Endkundentarife (Anschluss- und Verbindungsentgelte) abgegolten und können daher nicht nochmals im Rahmen des „Line Sharing“-Entgelts angesetzt werden. Bezüglich der einmaligen Bereitstellungs- und Kündigungspreise haben wir uns im Bescheid eine Korrektur der Entgeltgenehmigung im Anschluss an die anstehende Entscheidung über die einmaligen Entgelte für den Zugang zur kompletten Teilnehmeranschlussleitung, die bis zum 11. April 2002 getroffen werden muss, vorbehalten.“
„Mit der getroffenen Entgeltentscheidung stehen jetzt die ökonomischen Bedingungen, zu denen die Wettbewerbsunternehmen Zugang zum höheren Frequenzbereich der Teilnehmeranschlussleitung haben, fest. Im internationalen Vergleich liegen wir damit im unteren Drittel. Ich bin mir daher sicher, dass die von uns genehmigten Preise dazu beitragen werden, dass sich der Wettbewerb im Bereich der schnellen Internetzugänge jetzt deutlich intensivieren wird. Die Unternehmen, die eigene Endkundenangebote für schnelle Internetzugänge auf der Basis der DSL-Technologie anbieten wollen, haben nun Klarheit über die Entgelte, zu denen sie die Teilnehmeranschlussleitung der DT AG mitnutzen können. Die Entgelte lassen aus meiner Sicht genügend Spielraum, um attraktive und konkurrenzfähige Endkundenangebote für schnelle Internetzugänge dem Markt unterbreiten zu können“, so der Präsident der Regulierungsbehörde, Matthias Kurth.
Quelle: http://www.regtp.de/