Internethändler müssen deutlich auf Lieferkosten hinweisen
Versandhändler müssen bei ihren Angeboten deutlich auf Lieferkosten und Mehrwertsteuer hinweisen. Allerdings dürfen nach zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Anforderungen an die Informationspflichten des Handels nicht überspannt werden.
Bei Internetbestellungen müssten die Angaben nicht auf derselben Website wie Warenangebot und Preis stehen, weil jeder Verbraucher ohnehin mit Mehrwertsteuer und Lieferkosten rechne, entschied das Karlsruher Gericht am Donnerstag. Es reiche aus, dass die Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite zu finden seien, die der Käufer noch vor der Abgabe seiner Bestellung aufrufen müsse. (Az: I ZR 143/04 und 22/05 vom 4. Oktober 2007)
Bei einer Werbeanzeige genügt laut BGH ein entsprechender Sternchenhinweis. Zudem muss das Unternehmen die potenziellen Kunden nicht über die im Gesetz geregelten Gewährleistungspflichten für mangelhafte Waren informieren, entschied das Gericht.
Hintergrund war unter anderem eine Abmahnung von Media Markt gegen einen Konkurrenten. Media Markt setzte sich vor dem BGH durch: Bei der verklagten Firma waren die Angaben hinter diversen Menüpunkten versteckt. Kaufinteressenten mussten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Menüpunkt Service durchsuchen, um zu erfahren, wie teuer der Versand ist und ob der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Mit dem Einstellen der Ware in den virtuellen Warenkorb tauchten die Angaben zwar auf, laut BGH muss der Verbraucher jedoch bereits vor seiner Bestellung informiert werden.
Nach Angaben der Deutschen Industrie- und Handelskammer führen Zweifel über juristisch notwendige Belehrungen im Versandhandel häufig zu kostspieligen Abmahnungen durch konkurrierende Unternehmen und Rechtsanwälte. Pro Abmahnung würden 800 bis 2000 Euro in Rechnung gestellt. Je höher die rechtlichen Anforderungen an die Verbraucherinformation seien, desto größer sei auch das Abmahnrisiko, sagte ein Sprecher.
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